Was hat sich geändert?
Seit dem 23.12.2020 ist gesetzlich geregelt, dass die Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer aufzuteilen ist. Beide zahlen zukünftig jeweils die Hälfte der Provision.
Dies gilt jedenfalls für Wohnimmobilien. Der Handel mit Mietshäusern, Gewerbeimmobilien, Baugrundstücken, Logistik- oder Büroräumen ist vom neuen Maklergesetz nicht betroffen.
Innenprovision weiterhin erlaubt
Will der Verkäufer, dass der Makler exklusiv nur seine Interessen – z. B. bei Preisverhandlungen – vertritt, kann er den Makler alleine beauftragen und die gesamte Maklerprovision als Innenprovision übernehmen. Im Rahmen der Innenprovision sind auch Mehrerlösvereinbarungen möglich, bei denen die Maklerprovision an die Höhe des Verkaufserlöses gekoppelt ist.
Ein weiterer Vorteil der Innenprovision: Der Makler kann das Auftragsobjekt provisionsfrei anbieten. So erleichtert er dem Käufer die Finanzierung – weil zum Kaufpreis keine zusätzliche Maklerprovision anfällt. Erfahrungsgemäß liegen die Verkaufspreise bei „provisionsfreien“ Immobilien etwa 5 % über den provisionspflichtigen Angeboten. Was zahlen Käufer für Ihre Immobilie?
Textform vorgeschrieben
Mündliche Absprachen gehören der Vergangenheit an und verlieren ihre Gültigkeit. Mit dem neuen Gesetz ist es jetzt Pflicht, die vereinbarten Maklerleistungen in jedem Fall in Textform zu dokumentieren. So wissen alle Beteiligten, was zur Vergütung des Maklers vereinbart worden ist.
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