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Scheidung & Immobilie: Faire Wege zur Aufteilung

Scheidung & Immobilie: Faire Wege zur Aufteilung

Eine Scheidung bedeutet nicht nur einen emotionalen Einschnitt, sondern stellt oft auch finanziell eine Herausforderung dar – besonders, wenn es um den Verbleib der gemeinsamen Immobilie geht. Wie gelingt die faire Aufteilung des Eigentums?




 


Nicht selten ist im Falle einer Scheidung die gemeinsame Immobile der Streitpunkt schlechthin. Besteht noch ein laufender Immobilienkredit, kann dieser entweder gemeinsam weitergezahlt oder vorzeitig aufgelöst werden. In vielen Fällen erfolgt die Übertragung der Eigentumsanteile durch eine Auszahlung an den anderen Partner.


Kommt es zwischen den Beteiligten jedoch zu keiner Einigung, kann eine Teilungsversteigerung notwendig werden, die jedoch oftmals finanzielle Verluste mit sich bringt. Zusätzlich müssen die beiden Ex-Partner bei einer Veräußerung der gemeinsamen Immobilie steuerliche Aspekte wie die Spekulationssteuer und Grunderwerbsteuer beachten.


Was hat es mit dem Zugewinnausgleich auf sich?


Ohne Ehevertrag leben beide Partner automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Vermögen vor der Ehe bleibt individuell, wohingegen während der Ehe erworbenes Vermögen beiden gemeinsam gehört. Kommt es zu einer Scheidung, wird das Anfangs- und Endvermögen miteinander verglichen: Der Partner mit dem höheren Zugewinn zahlt dabei einen Ausgleich, sodass beide das gleiche Vermögen haben.


Immobilien, die während der Ehe gemeinsam erworben wurden, gehören beiden Partnern und sind bei der Scheidung aufzuteilen. Erbschaften, wie ein während der Ehe geerbtes Haus, bleiben jedoch unberücksichtigt beim Zugewinnausgleich.


Immobilie in der Scheidung: Welche Möglichkeiten gibt es?



  • Realteilung: Wenn möglich, wird das Haus in zwei separate Wohneinheiten umgebaut.

  • Verkauf: Der Erlös wird nach Abzug eventuell bestehender Kredite gleichmäßig aufgeteilt.

  • Übernahme durch einen Partner: Einer behält das Haus und zahlt den anderen entsprechend dem Immobilienwert und der Restschuld aus.

  • Vermietung: Die Immobilie bleibt gemeinsames Eigentum und die Mieteinnahmen werden aufgeteilt.

  • Übertragung an Kinder: Volljährige Kinder können die Immobilie übernehmen, eventuell mit Kreditverbindlichkeiten.

  • Gemeinsames Wohnrecht: Beide Partner wohnen getrennt im Haus.

  • Teilungsversteigerung: Bei Uneinigkeit kann das Haus zwangsversteigert werden.

  • Wohnrecht eines Partners: Einer bleibt mietfrei im Haus; der Vorteil wird bei Unterhaltsberechnungen berücksichtigt.


Bewertung, Kreditübertragung und Verkaufsunterstützung


Der Wert des Hauses wird durch Abzug bestehender Verbindlichkeiten vom Verkehrswert ermittelt, sodass der auszahlende Partner die Hälfte des bereinigten Wertes übernimmt. Wer hier eine faire Basis für Verhandlungen schaffen möchte, sollte den Wert seiner Immobilie am besten objektiv von einem erfahrenen Profi ermitteln lassen.


Sollte ein gemeinsamer Immobilienkredit bestehen, muss die Bank einer Übertragung des Kredits auf den verbleibenden Partner zustimmen. Falls das nicht möglich ist, können beide den Kredit gemeinsam weiterzahlen oder vorzeitig ablösen, wobei oft eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt.


Entscheiden Sie sich für den Verkauf Ihrer Immobilie, kann ein erfahrener Makler Sie dabei unterstützen. Ein Profi an Ihrer Seite erleichtert den Verkaufsprozess, unterstützt Sie bei Vermarktung, Preisverhandlung, allen Formalitäten und fungiert zudem als Vermittler.


Falls Sie Fragen haben oder Unterstützung beim Verkauf Ihrer Immobilie wünschen, sind wir als erfahrene Immobilienmakler gerne für Sie da. Gemeinsam entwickeln wir die optimale Lösung für Ihre Situation.


 



 


Hinweise


In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.


 


Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.


 


Foto: © konradbak/Depositphotos.com

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