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Teilerlass der Grundsteuer - Terminsache!

Teilerlass der Grundsteuer - Terminsache!

Vermieter, die unverschuldet einen erheblichen Mietausfall hatten, können einen Grundsteuererlass von bis zu 50 Prozent verlangen. Ein vollständiger Erlass wird für Grundeigentum gewährt, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Für das Jahr 2020 können bis zum 31.03.2021 Anträge gestellt werden.

 

 

Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Sie müssen Eigentümer einer Immobilie sein und diese vermieten
  • Die Mieteinnahmen sind coronabedingt oder aus anderen Gründen, die nicht in Ihrem Verschulden liegen um mehr als 50% eingebrochen

Vermieter haben grundsätzlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer, wenn sie im vergangenen Jahr unverschuldet erhebliche Mietausfälle hatten, etwa wegen Leerstand, aber auch wegen außergewöhnlicher Ereignisse, etwa Wohnungsbrände oder Wasserschäden.
Nach Einschätzung von Haus & Grund Rheinland Westfalen könnten wegen Corona-bedingter Mietausfälle auch bei Vermietern gewerblich genutzter Ladenlokale vermehrt die Voraussetzungen für einen Grundsteuer-Erlass vorliegen.

Grundsteuererlass von bis zu 50% möglich

Sind die Mieterträge um mehr als 50 Prozent hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückgeblieben, werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. Wenn eine Immobilie überhaupt keinen Ertrag abgeworfen hat, beträgt der Erlass 50 Prozent. Gesetzliche Grundlage für den Grundsteuererlass ist § 33 Grundsteuergesetz (GrStG) in der vor Erlass des Grundsteuer-Reformgesetzes gültigen Fassung, die noch für die Grundsteuer bis einschließlich 2024 gilt.

Antrag Grundsteuererlass

Bis zum 31.03.2021 können Eigentümer einen Erlassantrag für das Jahr 2020 stellen. Diese Frist kann nicht verlängert werden!
Der entsprechende Antrag ist bei der Stadt bzw. beim Finanzamt je nach Bundesland zu stellen.

Sollten Sie für sich den entsprechenden Anspruch sehen, sollten Sie keine Zeit verlieren und Ihren Antrag umgehend stellen.

 

Bitte helfen Sie mir weiter

 

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

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